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Der Totalschaden nach einem Unfall

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Eine Sekunde und schon ist es passiert. Es hat gekracht und das Fahrzeug ist stark beschädigt. Noch schlimmer ist nur noch ein Personenschaden, aber auch ein Totalschaden stresst und ist höchst ärgerlich. Zu unterscheiden sind der wirtschaftliche Totalschaden, der technische Totalschaden und der „unechte“ Totalschaden. Unser Experte, der Kfz-Gutachter erklärt Ihnen einfach und verständlich den Totalschaden nach einem Unfall. Wünschen Sie eine persönliche Beratung, die in vielen Fällen sinnvoll ist, rufen Sie unsere Gutachter Hotline an.

Der wirtschaftliche Totalschaden

Und die Sonderregelung der 130 % Regel

Nach einem Unfall werden im Unfallgutachten die Reparaturkosten, der Wiederbeschaffungswert und der Restwert des Unfallfahrzeuges festgehalten. Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn das Fahrzeug noch fahrtüchtig ist, die Reparatur aber nicht mehr lohnenswert ist, weil der Restwert deutlich geringer ist als die geschätzten Reparaturkosten. In der Regel rechnen Versicherungen dann auf Totalschadenbasis ab und ersetzen den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Nun kann es aber sein, dass Ihnen Ihr Fahrzeug nicht nur teuer, sondern auch lieb ist. Möglicherweise können Sie die 130 % Regel beanspruchen, die das Integritätsinteresse Ihrerseits wahren soll.

Die 130 % Regel nach einem Totalschaden

Vorab wichtig zu wissen: Die 130 % Regel kann nur im Haftpflichtfall angewendet werden. Kaskoschäden sind von dieser Regelung ausgenommen. Möchten Sie Ihr Fahrzeug nach einem wirtschaftlichen Totalschaden gerne behalten und reparieren lassen, dürfen die Reparaturkosten maximal 30 % über den Kosten für die Wiederbeschaffung liegen. Das bedeutet, Sie können bei der Versicherung 130 % geltend machen. Sie müssen das Fahrzeug nach der Reparatur nachweislich weitere sechs Monate nutzen und die Reparatur per Rechnung bei der Versicherung nachweisen.

Rechenbeispiel: Der Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Fahrzeug beträgt 6.000 Euro. Sie können nun maximal 7.800 Euro (30 % = 1.800 Euro) von der Versicherung als Schadenersatz fordern.

Eine ausführliche Erklärung zur 130 % Regel finden Sie hier.

Was zahlt die Versicherung bei einem technischen Totalschaden?

Der Zeitwert des Unfallfahrzeuges

Im Unterschied zum wirtschaftlichen Totalschaden ist eine Instandsetzung des Unfallfahrzeuges technisch nicht mehr möglich. Im Gegensatz dazu wäre sie bei einem wirtschaftlichen Totalschaden technisch möglich, wirtschaftlich aber nicht sinnvoll. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bezahlt bei einem technischen Totalschaden den Zeitwert des Fahrzeuges. Versicherer verstehen darunter die Anschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges mit gleichem Alter am Schadentag. Bei fabrikneuen Fahrzeugen ist das besonders ärgerlich, denn der Wertverlust beginnt schon am ersten Tag der Zulassung. Die Neupreiserstattung wird nur bezahlt, wenn das Fahrzeug höchstens einen Monat alt und maximal 1.000 Kilometer gelaufen ist.

Was ist ein „unechter“ Totalschaden?

Kein Totalschaden, aber irgendwie doch

Das Versicherungswesen ist ähnlich wie das Bankwesen nicht immer ganz einfach zu verstehen. So auch bei einem „unechten“ Totalschaden, der so bezeichnet wird, weil er ein Totalschaden ist, aber irgendwie doch nicht. Sind Sie mit einem neuen Fahrzeug unverschuldet in einen Unfall geraten, können Sie bei der Versicherung des Unfallverursachers den Anschaffungspreis als Schadenersatz einfordern. Ist die Reparatur möglich, stellt aber einen unzumutbaren Wertverlust dar, spricht man von einem „unechten“ Totalschaden, denn grundsätzlich ist dies ein wirtschaftlicher Totalschaden, aber in einem anderen Sinne.

Warum ein unabhängiges KFZ Gutachten Sinn ergibt

Wenn Versicherungen tricksen…

…haben Sie das Nachsehen. Vor allem bei Inanspruchnahme der 130 % Regel tricksen Versicherer gerne. Die Reparaturkosten werden künstlich in die Höhe berechnet, um die 30 % zu übersteigen. Das senkt die Kosten für die Schadenregulierung enorm und ist leider eine weit verbreitete Methode. Beauftragen Sie Ihr eigenes und unabhängiges KFZ Gutachten und lassen Sie sich von unserem Kfz-Sachverständigen beraten und professionell vertreten. Unser Kfz-Sachverständiger kennt alle Tricks der Versicherung und weiß, wie Sie sich effektiv wehren können, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

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Unsere Rechnung wird von der gegnerischen Versicherung des Unfallverursachers übernommen, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt und / oder Sie keine Mitschuld tragen.

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