Nutzungsausfallentschädigung

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Nutzungsausfallentschädigung – Bargeld oder Mietwagen?

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Ein Unfall verursacht immer Stress und Umstände. Noch ärgerlicher ist es, wenn man den Unfall nicht selbst verschuldet hat. Wie gut, dass Ihnen als Unfallgeschädigter zahlreiche Rechte zustehen, doch diese zu verstehen und durchzusetzen ist nicht immer ganz einfach. Sie werden vor die Frage gestellt werden: Mietwagen oder Bargeld? Diese Frage lässt sich nicht immer in Kürze klären und schon gar nicht, wenn der Schreck und Ärger noch in den Knochen sitzen.

Definition Nutzungsausfall

Welche Voraussetzungen müssen für den Nutzungsausfall gegeben sein?

Der Nutzungsausfall liegt vor, wenn das Fahrzeug des Unfallgeschädigten nicht mehr für die Nutzung zur Verfügung steht. Ist das Fahrzeug noch fahrtüchtig und verkehrssicher, beginnt der Nutzungsausfall mit der Zeit der Reparatur.

Beispiel: Sie nutzen Ihr Auto noch fünf Tage nach dem Unfall und bringen es erst am sechsten Tag in die Werkstatt, beginnt der Nutzungsausfall erst ab dem sechsten Tag und endet mit der Abholung aus der Werkstatt.

Ist das Fahrzeug direkt nach dem Unfall nicht mehr fahrtüchtig und verkehrssicher und muss abgeschleppt werden, beginnt der Nutzungsausfall direkt am Tag des Unfalls.

Aber Achtung: Stellt Ihnen die Werkstatt oder Ihr Automobilclub einen Ersatzwagen zur Verfügung, entfällt der Anspruch auf die Nutzungsausfallentschädigung. Das gilt auch, wenn Sie als Geschädigter einen Zweitwagen besitzen. Aber auch hier gibt es wieder Einschränkungen. Können Sie nachweisen, dass Angehörige den Zweitwagen ständig nutzen, besteht Anspruch auf die Nutzungsausfallentschädigung. Zudem muss der Zweitwagen vergleichbar mit dem Unfallwagen sein. Ein Oberklassewagen kann nicht nur durch einen kleinen Zweitürer ersetzt werden.

Wie wird die Nutzungsausfallentschädigung berechnet?

Und wie lange wird sie gezahlt?

Für die Ermittlung der Höhe der täglichen Entschädigungssumme gibt es seit 1966 die sogenannte Sanden-Danner-Tabelle. In ihr sind über 40.000 Autos und Motorräder erfasst und in verschiedene Gruppen (A bis L) eingeteilt. Die Tabelle berücksichtigt jedoch nicht den aktuellen Zustand des Fahrzeuges. Der KFZ Gutachter weist in seinem Unfallgutachten explizit auf den Zustand des Fahrzeuges hin, sodass Kürzungen seitens der Versicherung direkt zuvorgekommen wird.
Der Mindestzeitraum beträgt in jedem Fall die Dauer der Reparatur. Sie haben als Geschädigter auch das Recht zu überlegen, ob Sie Ihren Unfallwagen reparieren lassen oder ein neues Auto anschaffen möchten. Natürlich können Sie sich dazu keine vier Wochen Zeit nehmen. In der Regel werden 14 Tage zugestanden. Das ist auch meist die maximale Entschädigungsdauer für die eine Nutzungsausfallentschädigung bezahlt wird.

Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit

Beweise, die Sie erbringen müssen

Für die Nutzungsausfallentschädigung müssen Sie den Nutzungswillen und die Nutzungsmöglichkeit nachweisen. Der Nutzungswille beschreibt zum Beispiel den täglichen Weg zur Arbeit oder in den Urlaub. Die Nutzungsmöglichkeit beschreibt die Möglichkeit der Nutzung. Liegen Sie nach dem Unfall zum Beispiel im Krankenhaus, haben Sie keine Möglichkeit das Auto zu nutzen. Nutzt eine dritte Person das Auto regelmäßig, zum Beispiel, um die Kinder jeden Tag in den Kindergarten zu bringen, besteht ebenfalls ein Nutzungswille und eine Nutzungsmöglichkeit.

Freizeitfahrzeuge sind von der Nutzungsausfallentschädigung ausgenommen. Das kann beispielsweise ein Quad sein.

Nutzungsausfallentschädigung oder Ersatzwagen?

Wie sollten Sie sich entscheiden?

Eine generelle Empfehlung kann man kaum geben. Grundsätzlich wird Ihnen zuerst ein Ersatzwagen angeboten. Die Kosten für den Ersatzwagen werden von der Versicherung des Unfallverursachers übernommen. Lehnen Sie den Ersatzwagen ab, haben Sie Anspruch auf die Nutzungsausfallentschädigung. Das ergibt Sinn, wenn sich später herausstellt, dass Sie doch eine Mitschuld am Unfall tragen. In diesem Fall müssen Sie einen Teil der Mietwagenkosten selbst tragen. Die Nutzungsausfallentschädigung wird jedoch nur um den Schuldanteil gekürzt. Das bedeutet, Sie erhalten weniger Geld, müssen aber selbst kein Geld bezahlen. Ob Sie dann mit dem Fahrrad, den öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit einem geliehenen Auto zur Arbeit fahren, ist dann Ihnen überlassen und Sie können die Kosten selbst gegeneinander abwiegen. Lassen Sie sich am besten für unserem Kfz-Sachverständigen beraten.

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